TSE Kasse beim Finanzamt anmelden: Das gilt es zu berücksichtigen
In diesem Blog-Beitrag erfährst du, wie man die elektronische Kasse beim Finanzamt anmeldet.
Seit dem 1. Januar 2020 hätten alle Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, sich beim zuständigen Finanzamt melden müssen. Doch aufgrund der fehlenden Meldepflicht und dem nicht vorhandenen Vordruck durch die Finanzbehörde ist diese Kassenmeldepflicht immer noch abzuwarten. Es fehlt nicht nur der Vordruck, sondern auch die fehlende elektronische Meldemöglichkeit. Trotzdem solltest du deine elektronische Kasse beim Finanzamt anmelden. Wie du das machst, findest du in diesem Blog-Beitrag.
Was ist TSE?
Die technische Sicherheitseinrichtung oder kurz auch TSE genannt, gehört zum Kassengesetz. Der Grundgedanke hinter diesem Gesetz besteht darin, die digitalen Grundaufzeichnung vor Manipulation zu schützen. Dazu gehört sowohl die Belegausgabeverpflichtung, umgangssprachlich auch Bonpflicht genannt, die Vorschrift, das eigene Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten und eben auch die Meldepflicht.
TSE ist also ein Sicherheitsmodul, welches in elektronischen Registrierkassen enthalten sein sollte. Dadurch wird eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung der Daten garantiert. Die TSE Zertifizierung beziehungsweise TSE Pflicht entspringt aus der KassenSichV. Die KassenSichV ist eine Rechtsverordnung vom Bundesfinanzministerium. Durch diese Verordnung wurden die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung erweitert und erneuert.
Welche Kassen sind von der Meldung betroffen?
Grundsätzlich sind alle elektronischen Kassensysteme von der Meldepflicht betroffen. Sobald das Kassensystem in Betrieb genommen wird, hat man einen Monat Zeit, um dieses beim zuständigen Finanzamt zu melden. Nebst diesen neuen Systemen müssen auch die zuvor verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeldet werden.
Trotz der Meldepflicht muss momentan noch nichts unternommen werden. Falls aber dann der Vordruck zur Kassenmeldung dann kommt. Voraussichtlich wird es im September 2023 so weit sein und nebst der Pflicht, sich beim Finanzamt zu melden, gibt es auch eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit. Diese Übermittlungsmöglichkeit / Software existiert noch nicht und soll dann bis September 2023 fertiggestellt werden. Es muss auf unbedingt auf diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit gewartet werden, denn ein Brief oder eine E-Mail zur Meldung der Aufzeichnungssysteme, die keine Form enthalten, werden nicht berücksichtigt.
Diese Information muss die Kassenmitteilung enthalten
Da es bisher keine Meldemöglichkeit oder Mitteilungspflicht gibt, sollte keine Meldung beim Finanzamt eingehen. Zum einen ist es verlorene Müh und zum anderen kann es eine später Meldung nicht vorbeugen. Falls es dann allerdings soweit ist und es einen vorgeschriebenen Vordruck gibt, müssen gewisse Informationen zur Anmeldung der Kassensysteme eingehalten werden.
In erster Linie müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme innerhalb eines Monats gemeldet werden. Doch nicht nur das sondern auch die folgenden Informationen sollten dann inkludiert werden.
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Der Name und die Steuernummer des Steuerpflichtigen
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Die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
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Die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystem
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Die Anzahl der verendeten Systeme
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Die Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
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Das Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
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Im Falle einer Ausserbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems muss auch das Datum aufgezeichnet werden
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Solche Informationen sollten definitiv enthalten sein und können dann sofern die Finanzverwaltung gegenüber den Unternehmen Druck zur Meldung machen, verwendet werden.