Trinkgeld versteuern: wann ist es notwendig? Wann nicht?
Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. Erfahre alles zum Thema Trinkgeld und Steuer und vermeide die gängigsten Fehler, die die meisten begehen.
In der amerikanischen Kultur ist es üblich, dass in einem Restaurant rund 15 %-20 % Trinkgeld gegeben wird. Falls diese Zahl nicht von den Konsumenten eingehalten wird, kann es schon mal vorkommen, dass der oder die Kellnerin eingeschnappt ist. Aber egal ob beim Friseur, im Restaurant oder in einem Taxiunternehmen, das Thema des Trinkgeldes spielt in verschiedenen Branchen eine bedeutende Rolle. Welche Regeln bei uns gelten und was man beim versteuern von Trinkgeld beachten muss, erfährst du in diesem Artikel.
Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld
Im Gegensatz zu Amerika fällt das Trinkgeld in Deutschland rund um die Hälfte geringer aus. Sprich handelt es sich hier um rund 5 %-10 % der Rechnung. Dieses Trinkgeld darf aber nicht einfach so behalten werden. Es gibt bestimmte Regeln und Normen, die eingehalten werden müssen. Diese werden gesetzlich festgehalten. In der Theorie gibt es zwei verschiedene Arten von Trinkgeld und je nachdem muss das Trinkgeld unterschiedlich versteuert werden oder eben gar nicht.
Steuerfreies freiwilliges Trinkgeld für Arbeitnehmer
Das freiwillige Trinkgeld ist das, welches wir alle bestimmt schon einmal gegeben haben. Wenn wir in einer Gastronomie gegessen haben und mit der Leistung und dem Service zufrieden waren, haben wir beim Abkassieren zumindest zum nächsten runden Betrag aufgerundet und dem Kellner ein paar Euro Trinkgeld gegeben. Dieses Geld ist sogenanntes "freiwilliges Trinkgeld" und wird seit 2002 im „Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern“ (BGBl I 2002, 3111) geregelt. Es untersteht sozusagen der Steuerfreiheit.
Damit dieses Gesetz aber auch greift, darf auf keinen Fall in irgendeiner Weise darauf hingewiesen werden, dem Personal für die Arbeitsleistung Trinkgeld zu geben. Weder auf der Speisekarte noch darf der Arbeitnehmer selbst den Gast darauf hinweisen oder gar nach Trinkgeld Fragen. Wenn dies nicht geschehen ist, darf das Trinkgeld unabhängig von der Höhe steuerfrei behalten werden.
Es gibt aber trotzdem zwei Ausnahmen, die es nicht ermöglichen freiwilliges Trinkgeld steuerfrei einzunehmen und es zu behalten. Diese zwei Formen müssen angegeben werden - sie sind steuerpflichtig, obwohl das Trinkgeld eigentlich für den Arbeitnehmer bestimmt ist.
Wenn das Trinkgeld vom Besucher an den Gesellschafter abgegeben wird und dieser es dann weiter an den für den Gast zuständigen Arbeitnehmer gibt, ist das Trinkgeld steuerpflichtig. In diesem Fall wird das Geld nicht auf dem direkten Weg vom Geber an den Empfänger übergeben. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall ein Dritter, welcher den direkten Weg uns somit auch die Steuerfreiheit unterbricht. In diesem Fall muss auf den zu versteuernden Betrag die Sozialversicherung abgezogen werden.
Auch bei einer Trinkgeldkasse ist es, wie soeben beschrieben. Bei einer Trinkgeldkasse wird das gesamte Trinkgeld in einem großen Pot gesammelt. Anschließend wird es in der Regel dann gerecht zwischen allen Mitarbeitern aufgeteilt. Die Trinkgelder werden vom Unternehmer / Arbeitgeber in einer extra Kasse angesammelt und anschließend an die Arbeitnehmer verteilt. Diese Zahlung verläuft ebenso wie die zuvor Genannte, nicht direkt vom Trinkgeldgeber an den Trinkgeldempfänger, sondern eben indirekt durch einen Dritten. Aus diesem Grund müssen diese Trinkgelder dann versteuert werden und davon wird dann auch die Lohn- und Sozialversicherungssteuer abgezogen.
Vielleicht sollten sich die Unternehmen daher eine bessere Lösung überlegen, damit gleichzeitig die Steuerpflicht befolgt wird und aber die Mitarbeiter eine steuerfreie Entlohnung, nebst dem Arbeitslohn, für ihre Dienstleistung erhalten.
Steuerpflichtiges Trinkgeld für Unternehmer
Der Arbeitnehmer darf also das Trinkgeld, sofern er den Gast nicht dazu aufgefordert hat, in voller Höhe steuerfrei behalten. Bis auf zwei Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber auch eine Rolle spielt.
Ebenso ist es anders, wenn die Trinkgelder nur an den Unternehmer adressiert sind und nicht für einen Mitarbeiter gedacht sind. In diesem Fall muss das Trinkgeld nämlich als Gewinn angesehen werden, sofern der Unternehmer auch Inhaber ist. Er ist also nicht angestellt. Das Trinkgeld zählt daher als eine Art Arbeitslohn. Da auf Gewinn natürlich auch immer Steuer gezahlt werden muss, ist es in diesem Beispiel nicht anders.
Im Preis fixierte Trinkgelder
Diese Art von Trinkgeld wird als unfreiwilliges oder unpersönliches Trinkgeld bezeichnet. Den Gästen ist es in diesem Beispiel nicht möglich, frei darüber zu entscheiden, ob sie dem Dienstleister eine zusätzliche Entlohnung nebst dem generellen Arbeitslohn geben möchten. Sie werden indirekt dazu gezwungen beziehungsweise haben sie keine andere Wahl.
An dieser Stelle wird das Trinkgeld dann beispielsweise bereits in der Speisekarte aufgeführt und / oder direkt dazugerechnet. Hier kann man ja nicht mehr von freiwilligem Trinkgeld sprechen, deswegen muss diese Art des Trinkgeldes dann selbstverständlich auch versteuert werden.
Grundsätzlich kann man sich immer merken, dass Trinkgelder nur dann steuerfrei sind, wenn die Kunden es freiwillig und komplett aus eigenen Stücken bezahlen möchten.
Selbstständige
Zuvor wurde bereits der Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die Trinkgelder besprochen. In diesem Abschnitt wird sich mit den selbstständigen Unternehmern auseinandergesetzt. Alle Trinkgelder, die von einem Selbstständigen eines Unternehmens eingenommen werden, müssen versteuert werden. Die Trinkgelder werden in diesem Fall als Betriebseinnahme angesehen. Somit erhöhen sie den Gewinn des Unternehmens. Da der Gewinn ja dann nach allen Abzügen erst als Umsatz deklariert werden kann, müssen die Steuern darauf gezahlt werden. Daher sind diese Einnahmen auch zu versteuern.
Kasse und Trinkgeld
Mittlerweile gibt es viele Kassen, die das Einnehmen und Versteuern von Trinkgeldern deutlich vereinfachen. So beispielsweise auch das Kassensystem von Paymash. Die Kassenlösung ist mit einer Trinkgeldabfrage ausgestattet. So kann der Endbetrag entweder mit oder ohne das Trinkgeld einberechnet werden. So werden die steuerpflichtigen Einnahmen korrekt aufgezeichnet und dann beim Tagesabschluss richtig und vollständig aufgeführt.
Es bringt vielerlei Vorteile mit sich bereits von Anfang an eine Kasse anzuschaffen, die eine solche Funktion besitzt. Vor allem seit der KassenSichV Verordnung gibt es viele Funktionen, die eine moderne Kasse mitbringen muss und sollte, so eben auch die Trinkgeld-Funktion. So wird nicht nur der Prozess beim Abkassieren vereinfacht, sondern die Aufarbeitung der Informationen für den Steuerberater. Mit der All-in-One Kassenlösung von Paymash hat man alle Vorteile in einem und man muss sich am Ende des Monats oder oftmals noch am selben Tag nicht mit einem langwierigen bürokratischen Aufwand rumschlagen. Alle Informationen aus dem Online-Dashboard können dem Steuerberater oder an sonstige Ansprechpartner gesandt werden.