Widerrufs- und Rückgaberecht in Deutschland, Österreich und Schweiz
In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Deutschland, Österreich und in der Schweiz.
In Zeiten des boomenden Onlinehandels ist die Kenntnis der Rechtslage zum Widerrufs- und Rückgaberecht nicht nur für große Shops, sondern ebenso für Kleinunternehmen wichtig. Da Kunden im Internet gerne auch einmal von ausländischen Anbietern Waren einkaufen, ist es vorteilhaft, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Schweizer Rechts mit der Rechtslage in Deutschland und Österreich zu kennen.
Widerrufsrecht in Deutschland
Wer einen (Kauf-)Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen nicht einfach widerrufen, weil er es sich anders überlegt hat. Dies gilt sowohl für Käufer als auch für Verkäufer. Wenn ein Geschäft des stationären Handels also eine Ware zurücknimmt und dem Kunden sein Geld zurückerstattet, einen Umtausch gewährt oder einen Gutschein in Höhe des Warenwertes ausstellt, ist dies als reiner Service am Kunden, aber nicht als dessen einklagbares Recht zu betrachten.
Anders ist die Situation jedoch, wenn der Kunde als Privatperson online eingekauft hat. Ein derartiger „Fernabsatzvertrag“ kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Wurde der Kunde über sein Widerrufsrecht nicht richtig vom Unternehmen informiert, beginnt die Frist zum Widerruf jedoch erst dann zu laufen, wenn der Verkäufer die Informationen nachliefert. Diese endet allerdings spätestens nach einem Jahr und zwei Wochen.
Bei online abgeschlossenen Verträgen ist eine unverzüglich nach Abschluss erfolgte Widerrufsbelehrung übrigens gleichgestellt. Dabei gilt eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden für die Übersendung der Widerrufsbelehrung als ausreichend. Bei der Verwendung automatisierter Systeme ist daher darauf zu achten, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung korrekt an die Kunden erfolgt.
Will der Kunde seinen Kauf widerrufen, muss dies eindeutig schriftlich oder telefonisch erklärt werden. Bei einer Online-Bestellung mehrerer Artikel darf sich der Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz auch auf nur einen Teil der Bestellung beziehen. Eine Begründung ist nicht nötig. Das Nichtabholen des Pakets oder der kommentarlose Rückversand genügen aber nicht. Anschließend muss die Ware innerhalb von weiteren 14 Tagen zurückgesandt werden. Der Verkäufer hat für die Rückerstattung die gleiche Frist einzuhalten.
Grundsätzlich wird die Ware auf eigene Kosten des Kunden zurückgeschickt. Auf diese Bedingung sollte vor der Bestellung in den AGBs hingewiesen werden. Selbstverständlich kann der Händler freiwillig die Kosten der Rücksendung übernehmen. Sollten die Rücksendebedingungen nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Anbieter zu finden sein, ist dieser verpflichtet, die ursprünglichen Versandkosten bei einem Widerruf des Kaufvertrags zu übernehmen. Wurden beispielsweise Möbel oder große Haushaltsgeräte zur Wohnung des Verbrauchers geliefert, ist der Verkäufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten auch wieder abzuholen.
Sobald die Ware Gebrauchspuren aufweist, kann der Verkäufereinen Teil des Verkaufspreises zurückbehalten. Weil aber ein solcher Anspruch auf Wertersatz für den Unternehmer in der Praxis leider nur schwer durchzusetzen ist, sollten diese entsprechende Verluste in den Preis einkalkuliert werden.
Bestimmte Warengruppen sind vom Widerrufsrecht im Versandhandel ausgenommen, so z. B. Sonderanfertigungen, schnell verderbliche Güter, versiegelte Hygieneartikel oder DVDs und Videospiele.
Widerrufsrecht in der Schweiz
Im stationären Handel ist die Situation in der Schweiz ganz ähnlich wie in Deutschland. Der Kunde kann vom Verkäufer nicht per Gesetz die Rückabwicklung eines Kaufvertrages verlangen, nur weil ihm das erworbene Produkt nicht gefällt oder passt. Jedes Geschäft kann aber, was die Rücknahme von Waren betrifft, seine eigenen Regeln aufstellen und dem Kunden verschiedene Möglichkeiten der Rückerstattung offerieren. Zum Beispiel die Ausstellung eines Gutscheines oder die Rückgabe von Bargeld. Will der Kunde auf Nummer sichergehen, muss er sich vom Verkäufer schon beim Kauf Umtauschrecht und -frist schriftlich bestätigen lassen.
Bei Einkäufen über das Internet sieht das Schweizer Recht, anders als das Recht der EU, kein Widerrufs- oder Rückgaberecht vor. Online-Händler können ein solches aber freiwillig in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gewähren. Hierbei wird in der Schweiz zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht unterschieden.
Räumt der Händler dem Kunden ein Rückgaberecht ein, kann dieser die gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist zurücksenden. Sofern der Kunde bereits bezahlt hat, ist der Shopbetreiber verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Händler bekommt also seine Ware zurück, bevor er den Kaufpreis zurückerstatten muss. Bei günstigen Artikel übersteigt allerdings die Kosten für die Rücksendung schnell den Verkaufswert.
Hingegen das Widerrufsrecht berechtigt den Kunden, innerhalb einer bestimmten Frist durch eine (schriftliche) Mitteilung an den Händler die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen. Sobald diese Widerrufserklärung beim Onlinehändler eintrifft, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Kunde muss seinerseits die erhaltene Artikel zurücksenden. Der Vorteil für den Händler ist hier, dass der Verkäufer bereits vor Rücksendung der Ware weiß, dass der Kaufvertrag gekündigt ist und so die Rücksendung selbst organisieren kann. Wenn die gelieferte Ware bereits bezahlt wurde, kann der Onlinehändler mit der Rückerstattung des Kaufpreises warten, bis die Ware wieder bei ihm eintrifft, hat der Kunde aber noch nicht bezahlt, muss der Händler den Kaufpreis auf dem Rechtsweg geltend machen.
Widerrufsrecht in Österreich
Der Kunde hat kein Recht auf Umtausch oder auf eine Rückerstattung des Kaufpreises. Viele Geschäfte bieten aber aus Kulanzumtausch- oder Rückgaberechte an.
Was „Fernabsatzgeschäfte“, also den Onlinehandel betrifft, ist die Rechtslage in Österreich aufgrund des EU-Rechts jenes in Deutschland ebenfalls sehr ähnlich. Ab der Lieferung hat der Kunde 14 Tage Zeit, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn der Kunde die online gekaufte Ware persönlich im Laden abholt, weil der Vertragsabschluss online erfolgte.
Das österreichische Konsumentenschutzrecht sieht bei Fernabsatzgeschäften vor, dass der Unternehmer den Kunden vor der Warenbestellung unter anderem über das Bestehen seines Rücktrittsrechts klar und verständlich informieren muss. Es genügt nicht, wenn der Händler diese Informationen auf der eigenen Website anzeigt, sondern er muss sie gemeinsam mit den Bedingungen des Rücktrittsrechts spätestens zum Zeitpunkt der Warenlieferung auch dauerhaft, also etwa in einem Brief oder einem E-Mail, dem Kunden überlassen. Hat der Verkäufer dem Kunden jedoch nicht vollständig oder irreführend über sein Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Rücktrittsfrist des Kunden um weitere 12 Monate. Liefert der Unternehmer allerdings innerhalb dieses Zeitraums die versäumten Informationen nach, dann beträgt ab diesem Zeitpunkt die Rücktrittsfrist für den Kunden noch 14 Tage.
Um von einem Kaufvertrag zurückzutreten, reicht es nicht, die Ware an den Händler zurückzuschicken. Zusätzlich muss eine Rücktrittserklärung brieflich versendet werden. Eine besondere Form kennt diese Art von Kündigung nicht. Ebenfalls müssen in diesem Schreiben auch keine Gründe genannt werden. Falls der Händler dem Kunden die Möglichkeit einräumt, online seinen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, ist der Eingang dieser Meldung dem Kunden unverzüglich zu bestätigen.
Tritt der Kunde von einem Onlinekauf zurück, muss er die an ihn gelieferte Ware an den Händler retournieren. Kosten dürfen ihm jedoch maximal jene der Rücksendung auferlegt werden und das auch nur dann, wenn diese zuvor anhand von den Vertragsbedingungen vereinbart wurde. Der Verkäufer hat im Gegenzug alle vom Kunden geleisteten Zahlungen einschließlich der Kosten der ursprünglichen Verpackung und des Erstversands zu übernehmen.
Wie in Deutschland kann der Verkäufer auch in Österreich ein angemessenes Entgelt einbehalten und eine durch Benutzung an der Ware entstandene Wertminderung dem Kunden so in Rechnung stellen.
Auch im österreichischen Fernhandel sind bestimmte Waren vom allgemeinen Rücktrittsrecht ausgenommen:
- Sonderanfertigungen
- Ton- oder Videoaufnahmen
- Computersoftware, deren Siegel bereits beschädigt wurde
- Hygieneartikel
- Konzertkarten
Auch wenn der Kunde den Verlust seines Rücktrittsrechtes in einem Vertrag bestätigt hat, kann er nicht mehr vom Kauf bzw. zurücktreten. Etwa bei bereits vollständig erbrachten Dienstleistungen, oder wenn der Konsument ausdrücklich verlangt hat, dass der Vertrag noch innerhalb der Rücktrittsfrist erfüllt wird.